EINBÜGERUNGSREGLEMENT
der Gemeinde Reinach vom 16. Juni 1994
der Gemeinde Reinach vom 16. Juni 1994
Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Reinach, gestützt auf §26, Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993, beschliesst:
| A. Geltungsbereich | |
| §1 | Grundsatz Dieses Reglement gilt für Einbürgerungen in der Gemeinde Reinach. Die eidgenössischen und kantonalen Bürgerrechtsbestimmungen bleiben vorbehalten. |
B. Voraussetzungen zur Einbürgerung |
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| §2 | Wohnsitz Die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht setzt eine ununterbrochene Wohnsitzdauer bis zur Einreichung des Gesuches voraus: a) bei Schweizer Bürgerinnen und Bürgern von 4 Jahren; b) bei ausländischen Staatsangehörigen von 5 Jahren Stellen ausländische Ehegatten gemeinsam ein Gesuch, und erfüllt der eine die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe b, so genügt für den anderen eine ununterbrochene Wohnsitzdauer bis zur Einreichung des Gesuchs von 3 Jahren, sofern er seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt. Die Fristen von Absatz 2 gelten auch für ausländische Staatsangehörige, deren Ehegatte bereits das Schweizer Bürgerrecht durch Einbürgerung erworben hat. Aus achtenswerten Gründen kann vom Erfordernis des Wohnsitzes oder einer bestimmten Wohnsitzdauer abgesehen werden. |
| §3 | Eignung Die Aufnahme einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit in das Gemeindebürgerrecht setzt voraus, dass sie: a) in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b) mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; c) die schweizerische Demokratie bejaht und den staatsbürgerlichen Verpflichtungen nachzukommen bereit ist. |
| §4 | Leumund Die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) einen guten Leumund besitzt; b) den privaten und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. |
C. Verleihung des Ehrenbürgerrechts |
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| §5 | Voraussetzung Die Bürgergemeindeversammlung kann Personen, die sich um das Gemeinwesen besonders verdient gemacht haben, auf Antrag des Bürgerrates das Ehrenbürgerrecht verleihen. Ehrenbürgerrecht kann auch einer Person, die das Gemeindebürgerrecht von Reinach bereits besitzt, verliehen werden. Das Ehrenbürgerrecht wird unentgeltlich verliehen. |
D. Verfahren |
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| §6 | Gesuchseinreichung Gesuche um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht sind beim Bürgerrat schriftlich einzureichen. Bei ausländischen Staatsangehörigen setzt die Gesuchseinreichung die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung voraus. |
| §7 | Prüfung der Voraussetzungen Der Bürgerrat prüft, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht erfüllt sind. Bei ausländischen Staatsangehörigen klärt er deren Eignung zum Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts ab. Der Bürgerrat leitet das Gesuch innert 6 Wochen seit dessen Einreichung an die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung weiter. Anträge auf Ablehnung sind zu begründen. Der Bewerberin oder dem Bewerber ist diese Begründung mitzuteilen. |
| §8 | Abstimmung Liegt die Bewilligung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zur Bewerbung um das Gemeindebürgerrecht vor, unterbreitet der Bürgerrat das Gesuch um Einbürgerung innert 6 Monaten seit deren Erteilung der Bürgergemeindeversammlung mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung sowie auf Festsetzung der Gebühr. Die Bürgergemeindeversammlung entscheidet über das Gesuch und die Gebühr in offener Abstimmung, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung beschliesst. |
| §9 | Abstimmungsprotokoll Der Bürgerrat hat das Abstimmungsprotokoll innert 30 Tagen der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zu übermitteln und die Höhe sowie die Bezahlung der Gebühr bekanntzugeben. |
E. Gebühren |
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| §10 | Schweizer Bürgerinnen und Bürger Die Gebühr für die Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Gemeindebürgerrecht bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand. Sie beträgt im Maximum Fr. 1‘000.- (zur Zeit: Fr. 300.-). Bei gemeinsamer Einbürgerung von Ehegatten und/oder bei Einbezug von unmündigen Kindern erhöhen sich die Gebühren nicht. |
| §11 | Ausländische Staatsangehörige > Aufgrund der nationalen Harmonisierung der Einbürgerungsgebühren ist dieser Paragraph bis auf weiteres durch den Beschluss der Bürgergemeindeversammlung vom 24.11.2005 resp. vom 23.11.2006 ersetzt. Die gültigen Gebühren finden Sie hier. Die Gebühr für die Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen in das Gemeindebürgerrecht ist nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen abzustufen. Sie beträgt für: a) Ehegatten, die gemeinsam eingebürgert werden, und mündige Einzelpersonen in der Regel 1/12 des gesamten steuerbaren Jahreseinkommens, was zugleich dem Maximum entspricht, im Minimum Fr. 500.-; Sind beide Ehegatten oder die mündige Einzelperson in der Schweiz geboren und seitdem ununterbrochen in der Schweiz wohnhaft, reduziert sich die Einbürgerungsgebühr um 50%. Ist ein Ehegatte in der Schweiz geboren und seitdem ununterbrochen in der Schweiz wohnhaft, reduziert sich die Gebühr um 25%. Die Minimalgebühr beträgt in jedem Fall mindestens Fr. 500.-. b) Unmündige, die selbständig eingebürgert werden, im Maximum Fr. 500.-. Bei Einbezug unmündiger Kinder in die Einbürgerung ihrer Eltern erhöht sich die Gebühr nicht. |
| §12 | Gebührenberechnung Für die Berechnung der Gebühren ist der Zeitpunkt der Antragstellung des Bürgerrates an die Bürgergemeindeversammlung massgebend. Die Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers sind vertraulich; vorbehalten bleibt § 16 Absatz 2 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 21.1.1993. Sie sind nur durch den Bürgerrat und auf Auftrag der Bürgergemeindeversammlung hin zwecks Überprüfung der Gebührenberechnung durch die Rechnungsprüfungskommission der Bürgergemeinde einsehbar. |
| §13 | Gebührenerlass Die Gebühren können beim Vorliegen besonderer Gründe oder eines finanziellen Härtefalles ganz oder teilweise erlassen werden. |
F. Schlussbestimmungen |
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| §14 | Übergangsbestimmung |
| §15 | Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten Das Einbürgerungsreglement vom 21. Juni 1982 wird aufgehoben. |
